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Das Ende der Corona-Quarantäne: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

 

Was bedeutet die Aufhebung der Corona-Quarantäne für Arbeitgeber, wie lässt sich die neue Regelung in der Praxis am besten umsetzen, wo lauern Stolperfallen? Arbeitsrechtsexpertin Dr.in Katharina Körber-Risak im Gespräch über die Praxistauglichkeit der neuen Regelung.

Hilfe, ich bin Corona-positiv! Seit der Aufhebung der Quarantäne-Regelung am 1. August 2022 hinterlässt diese Erkenntnis bei Arbeitnehmern wie Arbeitgebern viele Fragezeichen. Denn die Entscheidung, ob jemand nach positivem Testergebnis zu Hause bleiben, oder doch zur Arbeit erscheinen soll, obliegt nun dem Unternehmer.

 

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Wer Symptome hat, geht in den Krankenstand
Grundsätzlich gilt: Ist man an Covid-19 erkrankt – ob symptomfrei oder nicht – hat man die Pflicht den Arbeitgeber zu informieren. Was dann passiert, hängt vom Gesundheitszustand der betroffenen Arbeitnehmer ab, erklärt Dr.in Katharina Körber-Risak. „Wer sich nicht arbeitsfähig fühlt, also etwa von Symptomen wie Fieber, Kopfschmerzen etc. geplagt wird, geht in den Krankenstand und bleibt mit ärztlicher Bestätigung zu Hause.“

Komplizierter wird der Sachverhalt allerdings, wenn Beschäftigte positiv getestet sind, sich aber fit für die Arbeit fühlen: „Die Entscheidung, wie dann vorgegangen wird, muss der Arbeitgeber seit 1. August allein treffen. Er kann die erkrankte Person unter bestimmten Rahmenbedingungen im Betrieb einsetzen.“

„Theoretisch kann eine an Corona erkrankte Person jetzt im Großraumbüro sitzen.“
~ Dr.in Katharina Körber-Risak

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Maske tragen ohne Pause
So dürfen symptomfrei an Corona erkrankte Menschen ins Büro kommen, wenn sie am Arbeitsplatz bei Kontakt mit anderen durchgehend eine Maske tragen. Trink- und Maskenpausen sind nur gestattet, wenn sich niemand im Raum befindet oder im Freien ein Mindestabstand von 2 Metern möglich ist. Werden diese Regelungen nicht eingehalten, drohen Arbeitgeber und -nehmer zivil- und strafrechtliche Folgen.

Das Risiko ist zu groß
Wie setzen die heimischen Unternehmen die neue Rechtslage um? „Meiner Erfahrung nach ist den meisten Unternehmerinnen und Unternehmern das Risiko einer Clusterbildung im Betrieb zu groß“, findet die Expertin klare Worte. „Ich habe durch meine Klientinnen und Klienten einen guten Überblick über viele Branchen und kann ganz klar sagen, dass meist davon abgesehen wird, positiv getestete Beschäftigte an den Arbeitsplatz zu holen. Wenn möglich, wird in diesen Fällen auf Homeoffice umgestellt. Ist das nicht umsetzbar, bleiben die Erkrankten trotzdem daheim bis sie ein negatives Testergebnis oder einen CT-Wert über 30 aufweisen.“

Auf Nummer sicher gehen und Antrag auf Entschädigung stellen
Mitarbeitende, die sich in dieser Situation befinden, haben – wie auch jene, die in Krankenstand gehen – weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt. In diesem Zusammenhang hat die Expertin noch einen weiteren Praxistipp für Arbeitgeber: „Bleiben an Covid erkrankte Arbeitnehmer, die keine Symptome zeigen, aus organisatorischen Gründen daheim, kann der Arbeitgeber das Entgelt ersetzt bekommen. Dazu muss ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz bei den Bezirksverwaltungsbehörden gestellt werden.“

Über die Expertin
Dr.in Katharina Körber-Risak ist Gründerin und Partnerin der Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH und seit 2004 auf Arbeitsrecht spezialisiert. Als Autorin zahlreicher Fachpublikationen, Universitätslektorin und gefragte Expertin wurde sie mehrfach mit Preisen ausgezeichnet. Das Wirtschaftsmagazin Trend zählte sie zuletzt in einem Ranking zu den zehn besten österreichischen Arbeitsrechtsanwält*innen.

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